Mospilan® SG
Insektizides, wasserlösliches Granulat Wirkstoff: 200 g/kg Acetamiprid Gefahrensymbole: Xn, N Mospilan®SG ist ein wasserlösliches Insektizid mit Wirkung insbesondere gegen Blattläuse und die Weiße Fliege im Gemüse-, Obst-, Zierpflanzen- und Ackerbau. In Raps wirkt Mospilan SG gegen Rapsglanzkäfer, im Kartoffelbau gegen Blattläuse. Mospilan®SG ist ein Kontakt- und Fraßgift, dessen Wirkstoff schnell in die Pflanzen eindringt und so bereits kurz nach dem Ausbringen in seiner Wirkung gegen saugende und beißende Insekten weitgehend wetterunabhängig ist. Mospilan®SG bietet lang anhaltenden Schutz (Minimum 2 - 4 Wochen) gegen Blattläuse und ca. 7 - 10 Tage gegen die Weiße Fliege. |
![]() Nr. 005655-00 |
Von der Zulassungsbehörde festgesetzte Anwendungsgebiete
| Schadorganismus/Zweck | Kulturart/Objekt |
|---|---|
| Blattläuse | Kernobst |
| Blattläuse, Weiße Fliege | Zierpflanzen |
| Blattläuse | Kartoffel |
| Rapsglanzkäfer | Raps |
Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle (NW468).
Die Anwendungsbestimmung, mit der ein Abstand zum Schutz von Oberflächengewässern festgesetzt wurde, gilt nicht in den durch die zuständige Behörde besonders ausgewiesenen Gebieten, soweit die zuständige Behörde dort die Anwendung genehmigt hat (NW604).
Für die Anwendung in Kernobst gilt zusätzlich:
Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind (NT109).
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden (NW607).
reduzierte Abstände: 75 % 20 m, 90 % 15 m
Für die Anwendung gegen Blattläuse in Salaten im Freiland gilt zusätzlich:
Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist (NT101).
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten (NW605).
reduzierte Abstände: 50 % 5 m, 75 % 5 m, 90 % *
Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden (NW606).
10 m.
Für die Anwendung gegen Blattläuse in Zierpflanzen im Freiland gilt zusätzlich:
Für Pflanzenhöhe von 50 bis 125 cm gilt:
Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind (NT104).
Für Pflanzenhöhe über 125 cm gilt:
Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind (NT105).
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten (NW605).
reduzierte Abstände:
Pflanzenhöhe von 50 bis 125 cm: 50 % 10 m, 75 % 5 m, 90 % *
Pflanzenhöhe über 125 cm: 50 % 10 m, 75 % 5 m, 90 % *
Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden (NW606).
Pflanzenhöhe von 50 bis 125 cm: 10 m.
Pflanzenhöhe über 125 cm: 15 m.
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden (NW609).
Pflanzenhöhe bis 50 cm: 5 m.
Für die Anwendung in Pflaumen, Pfirsich, Aprikose und Nektarine gilt zusätzlich:
Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist (NT103).
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden (NW607).
reduzierte Abstände: 50 % 20 m, 75 % 15 m, 90 % 10 m
Für die Anwendung in Gurke, Zucchini und Kürbis-Hybriden im Freiland gilt zusätzlich:
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden (NW609).
5 m.
Für die Anwendung in Kartoffel gilt zusätzlich:
Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist (NT102).
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten (NW605).
reduzierte Abstände: 50 % 5 m, 75 % *, 90 % *
Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden (NW606).
5 m.
Für die Anwendung in Raps gilt zusätzlich:
Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist (NT102).
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden (NW609).
5 m.
Für die Anwendung in Himbeere und Brombeere gilt zusätzlich:
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten (NW605).
reduzierte Abstände: 50 % 10 m, 75 % 5 m, 90 % *
Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden (NW606).
15 m.
Für die Anwendung in Kohlrabi und Spinat im Freiland gilt zusätzlich:
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten (NW605).
reduzierte Abstände: 50 % 5 m, 75 % * m, 90 % *
Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden (NW606).
5 m.
Von der Zulassungsbehörde genehmigte Anwendungsgebiete
| Schadorganismus/Zweck | Kulturart/Objekt |
|---|---|
| Blattläuse | Gurke, Salat, Endivie |
| Weiße Fliege | Gurke, Salat, Endivie |
| Himbeergallmücke, Himbeerrutengallmücke | Himbeere |
| Himbeergallmücke | Brombeere |
| Blattläuse | Pfirsich, Aprikose, Nektarine |
| Kohlmottenschildlaus (Weiße Fliege), Mehlige Kohlblattlaus | Kohlrabi |
| Blattläuse | Spinat |
| Blattläuse | Zucchini, Kürbis-Hybriden |
| Blattläuse, Gelbe Pflaumensägewespe, Schwarze Pflaumensägewespe | Pflaume |
Hinweis der Zulassungsbehörde zur Genehmigung: Mögliche Schäden aufgrund mangelnder Wirksamkeit oder Schäden an den Kulturpflanzen liegen im Verantwortungsbereich des Anwenders.
Anwendung
Ackerbau
Kartoffel
Gegen Blattläuse ____________________________________________________ 0,250 kg/ha
spritzen in 300 - 600 l/ha Wasser gegen Imagines und Larven, Anwendungszeitpunkt: Frühjahr bis Sommer. Max. 1 Anwendung in der Kultur bzw. je Jahr.
Raps
Gegen Rapsglanzkäfer _______________________________________________ 0,200 kg/ha
spritzen in 300 l/ha Wasser gegen Imagines und Larven, Anwendungszeitpunkt: Kulturstadium BBCH 51 (Beginn der Knospenbildung) bis 69 (Ende der Blüte). Max. 1 Anwendung in der Kultur bzw. je Jahr.
Wichtiger Hinweis: bei schwächerem Befall reicht eine Aufwandmenge von 0,150 kg/ha zur Bekämpfung des Rapsglanzkäfers aus.
Gemüsebau
Endivie
Gegen Blattläuse (Gewächshaus und Freiland) _____________________________ 0,250 kg/ha
spritzen in 400 - 600 l/ha Wasser, Anwendungszeitpunkt: bei Befallsbeginn bzw. Sichtbarwerden der ersten Symptome. Max. 2 Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr im Abstand von 7 - 14 Tagen.
Gegen Weiße Fliege (Gewächshaus) _____________________________________ 0,300 kg/ha
in 400 - 600 l/ha Wasser, Anwendungszeitpunkt: bei Befallsbeginn bzw. Sichtbarwerden der ersten Symptome. Max. 2 Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr im Abstand von 7 - 14 Tagen.
Gurke
Gegen Blattläuse (Freiland) ____________________________________________ 0,150 kg/ha
spritzen in 600 - 1200 l/ha Wasser, Anwendungszeitpunkt: bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome. Max. 2 Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr im Abstand von 7 - 14 Tagen.
Gurke
Gegen Blattläuse (Gewächshaus)
Pflanzengröße bis 50 cm _______________________________________________ 0,150 kg/ha
Pflanzengröße 50 bis 125 cm ___________________________________________ 0,225 kg/ha
Pflanzengröße über 125 cm ____________________________________________ 0,300 kg/ha
Gegen Weiße Fliege (Gewächshaus)
Pflanzengröße bis 50 cm _______________________________________________ 0,300 kg/ha
Pflanzengröße 50 bis 125 cm ___________________________________________ 0,450 kg/ha
Pflanzengröße über 125 cm ____________________________________________ 0,600 kg/ha
spritzen in 600 - 1200 l/ha Wasser, Anwendungszeitpunkt: bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome. Max. 2 Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr im Abstand von 7 - 14 Tagen.
Kohlrabi
Kohlmottenschildlaus (Weiße Fliege), Mehlige Kohlblattlaus ____________________ 0,325 kg/ha
spritzen in 400 - 600 l/ha Wasser, Anwendungszeitpunkt: Bei Befallsbeginn bzw. Sichbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen, ab Kulturstadium BBCH 14. Max. 2 Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr im Abstand von 10 - 14 Tagen.
Salat
Gegen Blattläuse (Freiland) ____________________________________________ 0,250 kg/ha
spritzen in 400 - 600 l/ha Wasser, Anwendungszeitpunkt: bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome. Max. 2 Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr im Abstand von 7 - 14 Tagen.
Gegen Blattläuse (Gewächshaus) _______________________________________ 0,250 kg/ha
Gegen Weiße Fliege (Gewächshaus) _____________________________________ 0,300 kg/ha
spritzen in 400 - 600 l/ha Wasser, Anwendungszeitpunkt: bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome. Max. 2 Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr im Abstand von 7 - 14 Tagen.
Spinat
Gegen Blattläuse (Freiland und Gewächshaus) _____________________________ 0,250 kg/ha
spritzen in 400 - 600 l/ha Wasser, Anwendungszeitpunkt: Bei Befallsbeginn bzw. Sichbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen, ab Kulturstadium BBCH 14. Max. 2 Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr im ABstand von 10 - 14 Tagen.
Zucchini, Kürbis-Hybriden
Gegen Blattläuse ______________________________________________________ 0,15 kg/ha
spritzen in 600 - 1200 l/ha Wasser an Kulturen mit genießbarer Schale, Anwendungszeitpunkt: Bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Schadorganismen. Max. 2 Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr im Abstand von 7 - 14 Tagen.
Obstbau
Brombeere
Gegen Himbeergallmücke _____________________________________________ 0,250 kg/ha
spritzen oder sprühen in 1000 l/ha Wasser, Anwendungszeitpunkt: Bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen, bis Kulturstadium BBCH 59. Max. 2 Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr im Abstand von 7 - 10 Tagen.
Himbeere
Gegen Himbeergallmücke, Himbeerrutengallmücke _________________________ 0,250 kg/ha
spritzen oder sprühen in 1000 l/ha Wasser, Anwendungszeitpunkt: Bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen, bis Kulturstadium BBCH 59. Max. 2 Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr im Abstand von 7 - 10 Tagen.
Kernobst
Gegen Blattläuse ____________________________________________________ 0,125 kg/ha
und je m Kronenhöhe (0,025 %, d.h. 25 g auf 100 l Wasser)
spritzen oder sprühen in max. 500 l/haWasser und je m Kronenhöhe, Anwendungszeitpunkt: Frühjahr oder Sommer gegen Imagines und Larven. Max. 1 Anwendung in der Kultur bzw. je Jahr.
Bei wiederholten Anwendungen des Mittels oder von Mitteln derselben Wirkstoffgruppe können Wirkungsminderungen eintreten oder eingetreten sein. Um Resistenzbildungen vorzubeugen, das Mittel möglichst im Wechsel mit Mitteln aus anderen Wirkstoffgruppen verwenden (WW709).
Pfirsich, Aprikose, Nektarine
Gegen Blattläuse _____________________________________________________ 0,125 kg/ha
und je m Kronenhöhe (0,025 %, d.h. 25 g auf 100 l Wasser)
spritzen oder sprühen in max. 500 l/ha Wasser und je m Kronenhöhe, Anwendungszeitpunkt: Bis Kulturstadium BBCH 85 bei Befall. Max. 2 Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr im Abstand von 7 - 10 Tagen.
Pflaume
Gegen Blattläuse, gelbe und schwarze Pflaumensägewespe __________________ 0,125 kg/ha
und je m Kronenhöhe (0,025 %, d.h. 25 g auf 100 l Wasser)
spritzen oder sprühen in max. 500 l/ha Wasser und je m Kronenhöhe, Anwendungszeitpunkt: Frühjahr oder Sommer gegen Imagines und Larven bei Befall. Max. 2 Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr im Abstand von 7 - 10 Tagen.
Zierpflanzenbau
Zierpflanzen
Gegen Blattläuse (Freiland und Gewächshaus)
Pflanzenhöhe bis 50 cm _______________________________________________ 0,150 kg/ha
Pflanzenhöhe von 50 bis 125 cm _________________________________________ 0,225 kg/ha
Pflanzenhöhe über 125 cm _____________________________________________ 0,300 kg/ha
(0,025 %, d.h. 25 g auf 100 l Wasser)
spritzen in 600 - 1200 l/ha Wasser, Anwendungszeitpunkt: März bis November (Freiland) bzw. nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf (Gewächshaus) gegen Imagines und Larven. Max. 1 Anwendung in der Kultur bzw. je Jahr.
Gegen Weiße Fliege (Gewächshaus)
Pflanzenhöhe bis 50 cm _______________________________________________ 0,300 kg/ha
Pflanzenhöhe von 50 bis 125 cm _________________________________________ 0,450 kg/ha
Pflanzenhöhe über 125 cm _____________________________________________ 0,600 kg/ha
(0,05 %, d.h. 50 g auf 100 l Wasser)
spritzen in 600 - 1200 l/ha Wasser, Anwendungszeitpunkt: gegen Imagines und Larven nach Befallsbeginn oder ab Warndienstaufruf. Max. 3 Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr im Abstand von 7-10 Tagen.
Bei wiederholten Anwendungen des Mittels oder von Mitteln derselben Wirkstoffgruppe können Wirkungsminderungen eintreten oder eingetreten sein. Um Resistenzbildungen vorzubeugen, das Mittel möglichst im Wechsel mit Mitteln aus anderen Wirkstoffgruppen verwenden (WW709).
Wirkungsspektrum
Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 4A
Pflanzenverträglichkeit
Nach bisherigen Erfahrungen wird Mospilan SG von allen zugelassenen Kulturen gut vertragen.
Anwendungstechnik
Ansetzen der Spritzbrühe
Nie mehr Spritzbrühe ansetzen als unbedingt notwendig. Zur Herstellung der Spritzbrühe den Behälter vor der Zugabe des Produkts mit der Hälfte der erforderlichen Wassermenge auffüllen und dann Mospilan SG zugeben. Anschließend bei eingeschaltetem Rührwerk fehlende Wassermenge auffüllen. Bei Spritzanwendung wird eine mittlere Tropfengröße empfohlen; der beabsichtigte Düsenausstoß sollte kurz vor der Anwendung kontrolliert werden.
Hinweis zur Volumendosierung:
1 kg Mospilan® SG entsprechen etwa 1,5 l Volumen
Empfohlene Wasseraufwandmenge
Kernobst ________________________________________ max. 500 l/ha und je m Kronenhöhe
Salat, Endivie _____________________________________________________ 400 - 600 l/ha
Gurke, Zierpflanzen (Pflanzengröße bis 50 cm) ________________________________ 600 l/ha
Gurke, Zierpflanzen (Pflanzengröße 50 bis 125 cm) ____________________________ 900 l/ha
Gurke, Zierpflanzen (Pflanzengröße über 125 cm) _____________________________ 1200 l/ha
Zucchini, Kürbis-Hybride ____________________________________________ 600 - 1200 l/ha
Brombeere, Himbeere ___________________________________________________ 1000 l/ha
Pflaume ________________________________________ max. 500 l/ha und je m Kronenhöhe
Kartoffel _________________________________________________________ 300 - 600 l/ha
Raps _________________________________________________________________ 300 l/ha
Mischbarkeit
Mospilan® SG ist mischbar mit z.B. Malvin® WG, Discus®, Kiron®, Dipel® ES oder Microthiol WG. Für eventuelle negative Auswirkungen mit von uns nicht als mischbar eingestuften Produkten oder Mehrfachmischungen haften wir nicht, da wir nicht alle Kombinationsmöglichkeiten prüfen können.
Reinigung
Spritzgerät und -leitungen nach Gebrauch gründlich mit Wasser reinigen. Dazu ca. 20 % des Tankinhaltes mit Wasser auffüllen und dabei Innenflächen des Tanks mit dem Wasserstrahl abspritzen. Rührwerk für ca. 2 Minuten einschalten. Anschließend Reinigungsflüssigkeit bei laufendem Rührwerk durch die Düsen auf der zuvor behandelten Fläche verspritzen. Die regelmäßige Reinigung der Pflanzenschutzspritze von außen, insbesondere des Brühebehälters, Pumpenaggregates und Gestänges, sollte Bestandteil des normalen betrieblichen Ablaufes sein und möglichst direkt auf dem Feld erfolgen. Hierzu werden von den Geräteherstellern entsprechende Nachrüstsätze mit Wasservorratsbehältern und Reinigungsbürsten angeboten.
Wartezeit
Aprikose, Kartoffel, Kernobst, Kohlrabi, Nektarine, Pfirsich, Pflaume _________________ 14 Tage
Endivie, Gurke, Kürbis-Hybriden, Salat, Spinat, Zucchini __________________________ 3 Tage
Brombeere, Himbeere, Raps: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Zierpflanzen: Die Wartezeit ist ohne Bedeutung (N)
Umweltverhalten
Bienen
Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nichtbienengefährlich eingestuft (B4) (NB6641).
Nützlinge
Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Arten Pardosa amentata und palustris (Wolfspinnen) eingestuft (NN130).
Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Aleochara bilineata (Kurzflügelkäfer) eingestuft (NN160).
Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft (NN234).
Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Poecilus cupreus (Laufkäfer) eingestuft (NN265).
Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Chrysoperla carnea (Florfliege) eingestuft (NN270).
Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Coccinella septempunctata (Siebenpunkt-Marienkäfer) eingestuft (NN361).
Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Aphidius rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft (NN3842).
Fische
Das Mittel ist giftig für Fischnährtiere (NW263).
Gewässer/Grundwasser
Beachten Sie bitte die Anwendungsbestimmungen zum Gewässerschutz (siehe gesonderten Abschnitt am Anfang).
Saumstrukturen
Beachten Sie bitte die Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Saumstrukturen (siehe gesonderten Abschnitt am Anfang).
Lagerung
Getrennt von Lebens- und Futtermitteln, unzugänglich für Kinder und nur in der verschlossenen Originalpackung aufbewahren.
Hinweise für sicheren Umgang
Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten (SP001).
Anwenderschutz
Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen (SB001).
SPo5: Wiederbetreten der behandelten Fläche erst nach Abtrocknung des Spritzbelages (EO005-1).
SPo 5: Vor dem Wiederbetreten ist das Gewächshaus gründlich zu lüften (EO005-2).
Behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelages wieder betreten (SF245-01).
Beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln empfehlen wir als Arbeitskleidung grundsätzlich den Standardschutzanzug (Pflanzenschutz) und zusätzlich Schutzhandschuhe (Universalschutzhandschuhe Pflanzenschutz) zu tragen.
Kennzeichnung GefStoffV
R 20/22 : Gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken.
R 50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
S 2 : Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
S 13 : Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten.
S 23 : Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung[en] vom Hersteller anzugeben).
S 35: Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden.
S 46 : Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen.
S 51: Nur in gut belüfteten Bereichen verwenden.
S 57 : Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden.
Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten. - SP001
Verpackung darf nicht wieder verwendet werden.
Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich.
Abpackungen
| 100 g Faltschachtel (Orig.Kart. 20 x 100 g) |
Art.Nr. 4221 | |
| 1 kg Kanister (Orig.Kart. 6 x 1 kg) |
Art.Nr. 4222 | |
| 10 x 2,5 g Faltschachtel (Orig.Kart. 20 x 25 g) |
Art.Nr. 4225 | |
| 5 kg Kanister (Orig.Kart. 2 x 5 kg) |
Art.Nr. 4226 |


