Tridex DG



Fungizides, wasserdispergierbares Granulat
Wirkstoff: 750 g/kg Mancozeb
Gefahrensymbole: Xn, N

Tridex DG ist ein organisches Kontaktfungizid zum Schutz vor Kraut- und Knollenfäule in Kartoffeln sowie vor Schwarzfleckenkrankkeit und Rotem Brenner in Weinreben (Tafel- und Keltertrauben). Der bewährte Wirkstoff Mancozeb schützt die Pflanze sicher vor pilzlichem Befall. Formuliert wurde Tridex DG als staubfreies und anwenderfreundliches wasserdispergierbares Granulat.




Nr. 004350-00

Von der Zulassungsbehörde festgesetzte Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen

Schadorganismus/Zweck Kulturart/Objekt
Krautfäule, Knollenfäule (Phytophthora infestans) Kartoffel
Schwarzfleckenkrankheit (Phomopsis viticola), Roter Brenner Weinrebe

Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle (NW468).
Gegen Phytophthora infestans (Kraut- und Knollenfäule) in Kartoffeln gilt zusätzlich:
Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 50 % eingetragen ist. Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist (NT101).
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten (NW605).
reduzierte Abstände: 50 % 10 m, 75 % 5 m, 90 % 5 m
Ein Verzicht auf den Einsatz verlustmindernder Technik ist nur möglich, wenn bei der Anwendung des Mittels mindestens unten genannter Abstand zu Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - eingehalten wird. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden (NW606).
15 m
Gegen Phomopsis viticola (Schwarzfleckenkrankheit), Roter Brenner (Pseudopezicula tracheiphila) in Tafel- und Keltertrauben gilt zusätzlich:
Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind (NT106).
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden (NW607).
reduzierte Abstände: 50 % 20 m, 75 % 15 m, 90 % 10 m



Anwendung

Ackerbau
Kartoffeln
Gegen Kraut- und Knollenfäule _______________________________________ 1,5 - 2,0 kg/ha
spritzen in 200 - 400 l/ha Wasser, Anwendungszeitpunkt: ab Schließen der Reihen, bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis. Max. 8 Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr im Abstand von 7-10 Tagen.

Weinbau
Tafel- und Keltertrauben
Gegen Phomopsis viticola (Schwarzfleckenkrankheit)
Basisaufwand _________________________________________________________ 0,8 kg/ha
spritzen oder sprühen in maximal 400 l/ha Wasser.
ES 61 _______________________________________________________________ 1,6 kg/ha
spritzen oder sprühen in maximal 800 l/ha Wasser, Anwendungszeitpunkt: Bis vor der Blüte, bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis. Max. 4 Anwendungen, max. 6 Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr.

Gegen Roter Brenner (Pseudopezicula tracheiphila)
Basisaufwand _________________________________________________________ 0,8 kg/ha
spritzen oder sprühen in maximal 400 l/ha Wasser.
ES 61 _______________________________________________________________ 1,6 kg/ha
spritzen oder sprühen in maximal 800 l/ha Wasser, Anwendungszeitpunkt: Bis vor der Blüte, bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis. Max. 3 Anwendungen, max. 6 Anwendungen in der Kultur bzw. je Jahr.
Allgemeine Konzentration im Weinbau: 0,2 %.

Für die Behandlung im Weinbau gilt: Anwendung nur vor der Blüte (VZ526).

Anwendungstechnik

Ansetzen der Spritzbrühe
Spritzfass zur Hälfte mit Wasser füllen. Rührwerk einschalten und Tridex DG zugeben. Mit dem restlichen Wasser auffüllen.

Hinweis zur Volumendosierung:
1 kg Tridex DG entsprechen etwa 1,5 l Volumen

Empfohlene Wasseraufwandmenge
Ackerbau _________________________________________________________ 200 - 400 l/ha
Weinbau __________________________________________________________ 400 - 800 l/ha


Mischbarkeit
Tridex DG ist mit gebräuchlichen Fungiziden und Insektiziden mischbar. Mischungen möglichst bald ausbringen. Für eventuell negative Auswirkungen von uns nicht empfohlener Tankmischungen und insbesondere Mehrfachmischungen haften wir nicht, da nicht alle in Betracht kommenden Mischungen geprüft werden können.

Wartezeit
Kartoffeln _______________________________________________________________ 7 Tage
Tafel- und Keltertrauben: Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z. B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.

Umweltverhalten

Bienen
Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nichtbienengefährlich eingestuft (B4) (NB6641).

Nützlinge
Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Poecilus cupreus (Laufkäfer) eingestuft (NN165). Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Chrysoperla carnea (Florfliege) eingestuft (NN170). Das Mittel wird als nichtschädigend für Populationen der Art Episyrphus balteatus (Schwebfliege) eingestuft (NN191). Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Typhlodromus pyri (Raubmilbe) eingestuft (NN234). Das Mittel wird als schwachschädigend für Populationen der Art Aphidius rhopalosiphi (Brackwespe) eingestuft (NN2842). Das Mittel wird als schädigend für Populationen der Art Trichogramma cacoeciae (Erzwespe) eingestuft (NN380).

Fische
Das Mittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere (NW264).

Algen
Das Mittel ist giftig für Algen (NW262).

Gewässer/Grundwasser
Beachten Sie bitte die Anwendungsbestimmungen zum Gewässerschutz (siehe gesonderten Abschnitt am Anfang).

Saumstrukturen
Beachten Sie bitte die Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Saumstrukturen (siehe gesonderten Abschnitt am Anfang).

Lagerung
Getrennt von Lebens- und Futtermitteln, unzugänglich für Kinder und nur in der verschlossenen Originalpackung aufbewahren.


Hinweise für sicheren Umgang

Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten (SP001).

Anwenderschutz
Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen (SB001). Die Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz "Persönliche Schutzausrüstung beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln" des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zu beachten (SB110). SPo 5: Vor dem Wiederbetreten ist das Gewächshaus gründlich zu lüften (EO005-2). Das Wiederbetreten der behandelten Flächen/Kulturen ist am Tage der Applikation nur mit der persönlichen Schutzausrüstung möglich, die für das Ausbringen des Mittels vorgegeben ist. Nachfolgearbeiten auf/in behandelten Flächen/Kulturen dürfen grundsätzlich erst 24 Stunden nach der Ausbringung des Mittels durchgeführt werden. Innerhalb 48 Stunden sind dabei der Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) zu tragen (SF1891). Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel (SS110). Universal-Schutzhandschuhe (Pflanzenschutz) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels (SS120). Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen beim Umgang mit dem unverdünnten Mittel (SS2101). Schutzanzug gegen Pflanzenschutzmittel und festes Schuhwerk (z.B. Gummistiefel) tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels (SS2202). Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in geschlossenen Räumen (SS421). Kopfbedeckung aus festem Stoff mit breiter Krempe tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen (SS422). Partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder Halbmaske mit Partikelfilter P2 (Kennfarbe: weiß) gemäß BVL-Richtlinie für die Anforderungen an die persönliche Schutzausrüstung im Pflanzenschutz, in der jeweils geltenden Fassung, tragen bei der Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels (ST1203).

Kennzeichnung GefStoffV
R 37 : Reizt die Atmungsorgane. R 42/43 : Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich. R 50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben. S 2 : Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S 13 : Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten. S 22 : Staub nicht einatmen. S 23 : Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung[en] vom Hersteller anzugeben). S 24 : Berührung mit der Haut vermeiden. S 35: Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden. S 36/37 : Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzhandschuhe tragen. S 45 : Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen). S 51: Nur in gut belüfteten Bereichen verwenden. S 57 : Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden. S 63: Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen und ruhigstellen. Enthält Mancozeb. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. Enthält Methenamid. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten. - SP001 Verpackung darf nicht wieder verwendet werden. Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich.

Abpackungen

10 kg Sack   Art.Nr. 3325